Aktionsplan 2020 zur Kapitalmarktunion – Ziele für 2022 bei Unternehmensinsolvenzen
Die Kommission will bis zum dritten Quartal 2022 eine Initiative vorschlagen, mit der gezielte
Aspekte des Rahmens für Unternehmensinsolvenzen und der entsprechenden Verfahren
harmonisiert werden sollen. Vorbehaltlich einer Folgenabschätzung will die Kommission eine Richtlinie
vorschlagen. Der genaue Anwendungsbereich dieses Richtlinienvorschlags soll Gegenstand weiterer
Beratungen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament sein. Dieser Richtlinienvorschlag
könnte durch eine Empfehlung der Kommission ergänzt werden.
Zum Hintergrund:
In integrierten Kapitalmärkten sollten Kapitalgeber bei der grenzüberschreitenden Kreditvergabe an
Unternehmen ein ähnliches Maß an Vertrauen haben wie auf ihrem inländischen Markt. Ein zentraler
Aspekt in diesem Zusammenhang ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Folgen, falls ein
Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Gegenwärtig bestehen jedoch deutliche Unterschiede
im Insolvenzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten. Eine größere Angleichung des Insolvenzrechts in der
gesamten EU wird der Integration der nationalen Kapitalmärkte förderlich sein. Hierbei handelt es
sich um ein langfristiges Vorhaben, da das Insolvenzrecht komplex ist und nationale politische
Entscheidungen in der Frage widerspiegelt, wie schutzbedürftige Interessenträger im Falle einer
Unternehmensinsolvenz am besten geschützt werden können.
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Kapitalmarktunion – Umsetzung ein Jahr nach dem Aktionsplan vom 25.11.2021 finden Sie hier.
Modelabels “Blacky Dress” und “Jean Paul” an internationalen Strategen verkauft
Die Markenrechte an den beiden Berliner Modelabels “Blacky Dress” und “Jean Paul” konnten erfolgreich an den internationalen Strategen ANEX aus der Türkei verkauft werden.
Insolvenzverwalter Dr. Harald Schwartz und Rechtsanwältin dr. Nora Veress arbeiteten hierbei mit der M&A-Beratung Walther Transaction GmbH zusammen. Es wurden insgesamt drei Qualifizierungsrunden mit mehr als 160 potenziellen Investoren durchgeführt.
Den Zuschlag erhielt schließlich ANEX, dem bereits andere namhafte Modemarken gehören. Der Investor plant, die beiden Marken, die früher einen Umsatz von über 20 Mio. € erwirtschafteten, neu zu beleben.
Unternehmensinsolvenzen 2021
Im Jahr 2021 wurden 13.993 Unternehmensinsolvenzen beantragt – 11,7 % weniger als im Jahr 2020. Damit war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie rückläufig und erreichte den niedrigsten Stand seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999. Einen Anstieg hatte es zuletzt während der Finanzmarktkrise im Jahr 2009 gegeben (+11,6 % gegenüber 2008).
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Jahr 2021 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen beziffern sich auf rund 48,3 Milliarden Euro (44,1 Milliarden Euro in 2020). Der Anstieg der Forderungen trotz rückläufiger Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist auf mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmensinsolvenzen zurückzuführen.
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) beginnt mit einer Vorschrift zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern. Die Regelungen gelten für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG).
Überwachungspflicht
§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter (z.B. Geschäftsführer, Vorstände) haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, zu wachen. Diese Pflicht wurde Geschäftsleitern bereits vor dem Inkrafttreten des StaRUG auferlegt (z.B. in § 91 Abs. 2 AktG – die Pflicht wurde auf andere Rechtsformen als die Aktiengesellschaft ausgedehnt).
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die konkrete Ausformung und Reichweite der Pflicht zur Krisenfrüherkennung von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig (Morgen, 2. Aufl. 2022, StaRUG, § 1 Rn. 15). Den Geschäftsleitern steht bei der konkreten Ausgestaltung ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu, wobei der Planungszeitraum zwei Jahre umfassen sollte (vgl. Morgen, 2. Aufl. 2022, StaRUG, § 1 Rn. 16; Pannen/Riedemann/Smid/Weitzmann, 1. Aufl. 2021, StaRUG, § 1 Rn. 32).
Bestandsgefährdende Entwicklungen müssen nicht einem typischen Krisenstadium (Stakeholder-, Strategie-, Produkt-/Absatz-, Ertrags- und Liquiditätskrise) zugeordnet werden können oder gar einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) darstellen. Existenzgefährdende Entwicklungen können bereits viel früher einsetzen – und § 1 StaRUG möchte hier ansetzen. Geschäftsleiter sollen sich möglichst früh mit solchen Umständen auseinandersetzen – wächst doch mit zunehmender Vertiefung der Krise der Handlungsdruck bei gleichzeitig schwindenden Handlungsmöglichkeiten.
Pflicht zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen
Erkennen Geschäftsleiter bestandsgefährdende Entwicklungen, sind sie nach § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, haben die Geschäftsleiter gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 StaRUG unverzüglich auf deren Befassung hinzuwirken.
Berichtspflicht
Neben der Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen sind die Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG verpflichtet, den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen, z.B. Aufsrichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten.
Empfehlung
Geschäftsleitern – auch und insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen – ist zu raten, ein von § 1 StaRUG gefordertes Krisenfrüherkennungs- und -managementsystem einzuführen und zu pflegen. Dieses sollte wenigstens die regelmäßige Überwachung des Unternehmens (z.B. mittels Kennzahlenanalyse zur Erfolgs- und Finanzlage aus laufender Buchführung), eine Auseinandersetzung mit wesentlichen (potenziellen) Risiken (ausgehend von Kunden, Lieferanten, Kapitalgebern, Eigentümern, Organen, Mitarbeitern, Rechteinhabern, Wettbewerbern etc.) und eine Dokumentation hierüber umfassen. Sofern Risiken erkannt werden, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, sich mit ihnen zu beschäftigen, Gegenmaßnahmen einzuleiten und Überwachungsorgane zu informieren. Anderenfalls machen Geschäftsleiter sich schadenersatzpflichtig.
Bei der Einführung und Pflege eines Krisenfrüherkennungs- und -managementsystems dürften vor allem Steuerberater behilflich sein können. Für diese besteht bereits seit dem Urteil des BGH vom 26.01.2017 unter anderem die Verpflichtung, ihre Mandanten auf einen Insolvenzeröffnungsgrund hinzuweisen. § 102 StaRUG verankert diese Hinweis- und Warnpflichten nun im Gesetz. Danach haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Das Urteil des BGH vom 26.01.2017 geht allerdings über die Pflichten nach § 102 StaRUG hinaus. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Der Steuerberater als Abschlussersteller hat auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände eine Prüfungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht. Er muss überlegen, ob existenzgefährdende Umstände vorhanden sind, etwaigen Zweifeln nachgehen und den Mandanten auf diese Zweifel und eine etwaige notwendige Überprüfung konkret und detailliert hinweisen – der Weg zu einem Krisenfrüherkennungs- und -managementsystem ist damit bereits eingeschlagen.
HAMMERMEISTER manufacturing & solutions GmbH führt Geschäftsbetrieb fort
Die Hammermeister Sondermaschinenbau GmbH, ein Sondermaschinenbauer für komplexe Anwendungen und High-End-Systeme, musste Ende August 2022 Insolvenz anmelden.
Insolvenzverwalter Stephan Meyer begann mit einer gegen Null gehenden Liquidität und vielen weiteren tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen (Betriebsaufspaltung, umsatzsteuerliche Organschaft, Verrechnungspreise innerhalb der Unternehmensgruppe, Aushandlung und Absicherung von Vorauszahlungen seitens Kunden bei langlaufenden Aufträgen etc.) seine Arbeit. „Durch ein optimales Zusammenwirken aller wesentlichen Beteiligten – u.a. Geschäftsführung, Mitarbeiter, Kunden, Gläubiger, Insolvenzgericht und Verwalterkanzlei – konnte dennoch ein starkes Ergebnis mit einer voraussichtlich weit überdurchschnittlichen Quote für die Gläubiger erzielt werden“, so Meyer.
Alle Aufträge konnten abgearbeitet und im Rahmen eines M&A-Prozesses ein Käufer für den Geschäftsbetrieb gefunden werden. Sämtliche Mitarbeiter wurden übernommen und stehen den Kunden für die Wartung bestehender Maschinen und neue Aufträge weiterhin zur Verfügung. Nun kann das Unternehmen sein 30-jähriges Bestehen gebührend feiern und auf viele weitere Jahre hoffen.
BGH entscheidet über beA-Nutzungspflicht bei anwaltlichem Insolvenzverwalter
Bereits im Oktober 2021 hatten wir über das Thema Elektronischer Rechtsverkehr in Insolvenzverfahren und unsere Auffassung zur Anwendbarkeit des § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter informiert. Am 25.11.2021 erschien hierzu ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz und Rechtsanwalt Stephan Meyer in der ZInsO (ZInsO 2022, 2475 ff.).
Nun hat sich der BGH mit der Thematik befasst. In seinem Beschluss vom 24.11.2022 (Az. IX ZB 11/22) ging er darauf ein, inwieweit § 130d ZPO in Verbindung mit § 4 InsO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter anwendbar sei und setzte sich dabei auch mit der von Schwartz/Meyer vertretenen Auffassung auseinander.
Der BGH ließ es im Ergebnis dahinstehen, ob die Form des § 130d ZPO für jegliche Schriftsätze des anwaltlichen Insolvenzverwalters einzuhalten sei. Jedenfalls gelte § 130d ZPO gemäß § 4 Satz 1 InsO für die Einlegung von Rechtsmitteln des anwaltlichen Insolvenzverwalters bei Gericht – hier einer Beschwerde – entsprechend; § 130d Satz 1 ZPO sei zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters anwendbar.
Auf die sachliche Abgrenzung zwischen Berichten und Anträgen geht der BGH nicht ein. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich der BGH zur Anwendbarkeit des § 130d InsO in weiteren Fällen positioniert. Allerdings scheint sich bereits jetzt abzuzeichnen, dass der BGH ganz allgemein die umfassende Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs befürwortet.
Dr. Jochen Zaremba, Stephan Meyer und Dr. Harald Schwartz unter den TOP 15 Insolvenzverwaltern Bayerns
Dr. Jochen Zaremba (Platz 3), Stephan Meyer (Platz 12) und Dr. Harald Schwartz (Platz 13) zählen nach dem aktuellen INDat Report 1/2023 zu den TOP 15 Insolvenzverwaltern Bayerns. Grundlage der Bewertung waren Insolvenzverfahren über das Vermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften im Jahr 2022.
Die Kanzlei SRI zählt zu den TOP 5 Kanzleien (Platz 4) für Unternehmensinsolvenzen in Bayern.
Wir freuen uns, dass der Einsatz unserer Verwalter und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Insolvenzgerichten und Beteiligten eines Insolvenzverfahrens Anerkennung findet.
Dr. Harald Schwartz erneut zweifach ausgezeichnet
Das Nachrichtenmagazin FOCUS hat 2023 erneut Deutschlands Top-Rechtsanwälte gekürt. Dr. Harald Schwartz hat die begehrte Auszeichnung im Fachbereich Insolvenzrecht nun zum dritten Mal in Folge erhalten, worüber wir uns sehr freuen. Zudem wurde er vom Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers – wie bereits im Vorjahr – mit der Auszeichnung “Deutschlands Beste Anwälte” im Bereich Restrukturierung und Insolvenzrecht gekürt.
Das Nachrichtenmagazin FOCUS zeichnet alljährlich in Zusammenarbeit mit dem Rechercheinstitut FactField die Top-Rechtsanwälte in verschiedenen Rechtsgebieten aus. Für die Erhebung 2023 wurden mehr als 23.000 Fachanwälte angeschrieben und zur Teilnahme am Online-Fragebogen eingeladen. In die diesjährige Befragung flossen rund 14.000 Einzelempfehlungen ein. Dr. Schwartz erhielt dabei das Prädikat „häufig von Kollegen empfohlen“, seine Empfehlungszahl lag damit im oberen Viertel der ausgezeichneten Anwälte (Top-25-Prozent).
Dr. Harald Schwartz, Gründer der Kanzlei SRI Schwartz Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, über seine Auszeichnung: „Es freut mich zu sehen, dass unsere Arbeit so wohlwollend zur Kenntnis genommen wird. Ein Insolvenzverfahren ist für viele Beteiligten oftmals eine einschneidende Erfahrung. Neben Sachverstand und Expertise braucht es hierbei häufig auch die sogenannten Soft Skills, um für die Gläubiger ökonomisch sinnvolle Ergebnisse erzielen zu können. Die Auszeichnung als Top-Rechtsanwalt im Insolvenzrecht ist mir Ansporn, mich auch weiterhin für eine pragmatische, effiziente und kooperative Verfahrensabwicklung einzusetzen.“
Legal Tech-Lösungen im Insolvenzrecht
Auf legal-tech.de erschienen.
Insolvenzverfahren dienen gemäß § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt […] wird. Die Bearbeitung von Insolvenzverfahren führt bei Verwalterkanzleien zu einem enormen Datenaufkommen und der Notwendigkeit, diese zu verarbeiten. Sämtliche Informationen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von Schuldnern laufen bei den Kanzleien zusammen. In unserer Kanzlei verwalten wir beispielsweise aktuell mehr als 50 TB bzw. rund 16 Millionen Dateien an Schuldnerdaten, vier Millionen Dokumente in den elektronisch geführten Akten und drei Millionen E-Mails. In diesem Beitrag möchte ich Praxistipps geben, wie Legal Tech-Lösungen im Insolvenzrecht eingesetzt werden können.
Große Datenmengen beherrschbar machen
Die Schuldnerdaten werden je nach Anforderung speziell aufbereitet (OCR-Erkennung für Volltextsuche, Extraktion von E-Mails etc.). Die regulär eingehenden Dokumente und E-Mails müssen in verschiedenen Teams gesichtet, ausgewertet, aufbereitet und archiviert werden. Hierbei helfen uns die elektronische Aktenführung mit LEXolution.DMS, die Insolvenzsoftware winsolvenz.p4 sowie die Kanzleisoftware WinMACS enorm. Sämtliche eingehende Post wird in unserer Kanzlei zunächst digitalisiert und der elektronischen Akte zugeführt, von wo aus die weitere Bearbeitung erfolgt. Dokumente können so anhand beliebiger Suchkriterien in alternativer oder kumulativer Verknüpfung und sogar über eine aktenübergreifende Volltextsuche binnen weniger Sekunden gefunden und standortunabhängig bearbeitet werden. Ein nächster Entwicklungsschritt wird die (teil-)automatisierte Bearbeitung des Postein- und -ausgangs sein. So können gerichtliche Schreiben, Forderungsanmeldungen, Rechnungen etc. erkannt, ein vordefinierter Workflow angestoßen und Standardschreiben abhängig von einer bestimmten Aktion (Beschluss, Termin etc.) versandt werden.
Digitale Tools zur Kommunikation mit Schuldnern und Gläubigern nutzen
Kanzleien müssen Daten allerdings nicht nur entgegennehmen, sondern auch versenden – in Insolvenzverfahren mit mehreren hundert oder tausend Beteiligten ein aufwändiger Vorgang. Beim Druck und der Druckweiterverarbeitung der klassischen Briefpost helfen zwischenzeitlich diverse Lettershops (u. a. Deutsche Post AG). Die Kommunikation per E-Mail ist aufgrund der Sensibilität einiger Informationen nicht uneingeschränkt verwendbar. Zudem sind die (zwar stets einfacher werdenden) Verschlüsselungsmöglichkeiten (noch immer) nicht für jeden Empfänger beherrschbar bzw. bei diesem willkommen. Rückfragen führen in (Groß-)Verfahren aber zu einem entsprechenden Aufwand für die Kanzlei. Interessant sind daher spezielle Programme zur Kommunikation mit Schuldnern und Gläubigern. Einige vielversprechende Ansätze befinden sich derzeit in Entwicklung (InsO-Up, Gläubigerinformationssystem 4.0). Für besondere Anwendungsfälle (bspw. M&A-Prozesse) verwenden wir gemeinsam genutzte Datenräume (bspw. Nextcloud; v.a. inhouse gehostet; alternativ: Cloud-Anbieter).
Informationsflut durch digitale Unterstützung bewältigen
Zudem müssen rechtliche Fragen schnell beantwortet werden können. Hierbei helfen elektronische Wissensdatenbanken (Kommentare, Entscheidungen) und ein kanzleieigenes Wissensmanagementsystem (bspw. Wikis wie lexiCan). Ferner müssen die Unterlagen der Schuldner (aktuell 16 Millionen Dateien) auf mögliche Ansprüche untersucht werden. Bei Anfechtungsansprüchen ist beispielsweise bis zu maximal zehn (i. d. R. vier) Jahre in die Vergangenheit zu blicken. Hier unterstützen spezielle Auswertungsprogramme, welche die Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen des Schuldners auf bestimmte Kriterien durchsuchen (Verwendungszweck, Empfänger, glatte Beträge, Zahlungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) und somit Anhaltspunkte für das Vorliegen von Anfechtungsansprüchen aber auch Insolvenzeröffnungsgründen liefern. Bei mittelständischen Unternehmen sind über 20.000 Bankbuchungen innerhalb von vier Jahren keine Seltenheit – eine Informationsflut, die ohne maschinelle Hilfe nur schwer beherrschbar ist.
Fazit: Idealer Anwendungsbereich für die elektronische Datenverarbeitung
Insolvenzverwalterkanzleien müssen große Datenmengen binnen relativ kurzer Zeit beschaffen, (sinnvoll) speichern und verarbeiten – ein idealer Anwendungsbereich für die elektronische Datenverarbeitung. Die aktuellen Fortschritte im Bereich der Künstlichen Intelligenz und des so genannten Machine Learnings werden sich auch auf die Verarbeitung der Daten in Insolvenzverfahren und die Bearbeitung derselben – auch aus Sicht der Gläubigergesamtheit (beispielsweise beim Auffinden von Anfechtungsansprüchen) – positiv auswirken. Textgeneratoren wie ChatGPT zeigen bereits jetzt erstaunliche Ergebnisse bei der Analyse und Zusammenfassung von komplexen Sachverhalten und bei der Erstellung von Schriftsätzen.
Über den Autor
Stephan Meyer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, ist nach dem INDat-Report 2023 einer der TOP-15 Insolvenzverwalter Bayerns und zählt zu den TOP-100 Insolvenzverwaltern Deutschlands. In der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei SRI (SCHWARTZ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter) mit acht Insolvenzverwalter:innen, insgesamt 20 Rechtsanwält:innen, knapp 100 Mitarbeiter:innen und über 8.000 erledigten bzw. laufenden Insolvenz(antrags)verfahren verantwortet er den technischen Bereich.
Traditionsunternehmen Rohrwerk Maxhütte GmbH muss erneut Insolvenz anmelden
Als Grund für den Insolvenzantrag teilte das Unternehmen eine nicht zufriedenstellende Auslastung sowie den drohenden Wegbruch eines der Hauptkunden mit. Nach der gelungenen übertragenden Sanierung an die Mertex-Gruppe vor zwei Jahren hatte das Traditionsunternehmen zunächst mit Anlaufverlusten zu kämpfen. Jedoch gelang es der Geschäftsführung einen Großkunden zu gewinnen und so das Unternehmen zu stabilisieren. „Dass nun erneut der Schritt in die Insolvenz unvermeidbar war, ist sowohl für die Region als auch für die Belegschaft sehr bitter“, so der vom Amtsgericht Amberg bestellte vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jochen Zaremba. Obwohl Zaremba zu den erfahrensten Sanierungsexperten Bayerns zählt, steht er nun vor einer Mammut-Aufgabe. „Die Voraussetzungen für eine übertragende Sanierung sind dieses Mal deutlich schlechter“, so Zaremba. „Nachdem bei der letzten Insolvenz die Immobilie und die Fertigungsanlagen auf
andere Gesellschaften übertragen wurden, die von der Insolvenz formal nicht betroffen sind, schrumpft die Attraktivität der Rohrwerk Maxhütte GmbH für potentielle Investoren.“ Dennoch werde er auch unter diesen diffizilen Voraussetzungen eine übertragende Sanierung anstreben, um ein Traditionsunternehmen und vor allem Arbeitsplätze für die Region erhalten zu können. „Ich habe mir heute im Unternehmen einen Überblick verschafft und die Belegschaft über den erneuten Insolvenzantrag unterrichtet. Nun geht es darum, die Lieferketten sicherzustellen und Vertrauen bei den Kunden zu gewinnen. Ferner liegt in den ersten Tagen ein Hauptaugenmerk auf den Lohnzahlungen an die Mitarbeiter. Jedoch ist hierfür die Mitwirkung der Geschäftsführung zwingend erforderlich.”
Zum Unternehmen: Am Standort in Sulzbach-Rosenberg produziert die Rohrwerk Maxhütte GmbH warm- und kaltgefertigte, nahtlose, hochqualitative Rohre für verschiedene Bereiche. Insbesondere hat sich das Unternehmen auf den Automobil- und den Energiesektor spezialisiert. Es zählt zu den größten Arbeitgebern in Sulzbach-Rosenberg.
Zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters: Dr. jur. Jochen Zaremba, LL.M. ist auf die Fortführung und Sanierung krisenbehafteter Unternehmen spezialisiert. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht wird er insbesondere bei komplexen gesellschafts- und konzernrechtlichen Unternehmensstrukturen herangezogen. Er ist zudem Geschäftsführer der SRI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, einer der führenden Kanzleien im Bereich der Eigen-, Sach- und Insolvenzverwaltung. Dr. Zaremba war im vergangenen Jahr der meistbestellte Insolvenzverwalter in Bayern.