BGH-Beschluss zur Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern
Der Bundesgerichtshof klärt in seinem Beschluss vom 14. Januar 2021 wichtige Fragen zur Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern. Den Beschluss finden Sie hier. Die wichtigsten Punkte:
Die Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses ergibt sich in der Regel aus dem tatsächlichen Zeitaufwand und dem Stundensatz.
Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Die Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses stellt eine Aufwandsentschädigung dar.
Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen.
Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen.
Insolvenzverwalter Dr. Harald Schwartz: KTN gerettet
Im November 2020 zog der bekannte Rohrproduzent KTN Kunststoff-Technik aus Neumarkt die Notbremse und meldete Insolvenz an. “Nun wird das Unternehmen gerettet. Ein Unternehmen des Neumarkters Philipp Mühlbauer erwirbt KTN”, so der Insolvenzverwalter Dr. Harald Schwartz. “Wir haben alles getan, die Firma attraktiv für Investoren zu halten. Zum Glück erfolgreich.”, so Schwartz.
Auf die Insolvenz folgte die schnelle Rettung: „Wir haben eine Nachfolgelösung. Die KTN Kunststofftechnik Neumarkt GmbH wird es mit allen Mitarbeitern weiter geben“, so Insolvenzverwalter Dr. Harald Schwartz, Kanzlei SRI. Damit bleibt der Produktions- und der Verwaltungsstandort des Unternehmens in Neumarkt erhalten.
Die KTN Kunststofftechnik Neumarkt trat Mitte November den Weg zum Insolvenzgericht an. Schwartz nennt den Ausfall zweier wichtiger Maschinen und den damit verbundenen Lieferrückstand sowie die schwierigen Finanzierungsverhältnisse als Gründe für eine wirtschaftliche Schieflage. „Wir waren nach eingehender Analyse überzeugt, dass es weitergehen kann.“, resümiert der Insolvenzverwalter die zurückliegenden Wochen intensiver Investorensuche.
Man habe den Geschäftsbetrieb schnell stabilisiert, die Produktion wurde im Drei-Schicht-Betrieb rund um die Uhr aufrechterhalten und über die Insolvenzgeldvorfinanzierung die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sichergestellt. „Wir danken den Mitarbeitern, den Vertragspartnern und den Kunden für die Treue in diesen schwierigen Wochen der Sanierung. Das Geschäft konnte von Anfang an ohne Unterbrechungen vollständig fortgeführt werden und bleibt auch jetzt aufrecht erhalten.“, zeigt sich Schwartz erleichtert. Auch seitens der Kunden herrscht nun eine große Erleichterung, da sie nun auch langfristig mit einer Zukunft der sehr geschätzten KTN Produktpalette planen können.
Der bayerische Finanzminister und Stimmkreisabgeordnete aus Neumarkt, Albert Füracker, gratulierte zur gelungenen Sanierung und freute sich, dass damit die Arbeitsplätze in Neumarkt vollständig gerettet werden. Zumal auch noch durch einen Neumarkter.
Ab 1. März 2021 übernimmt die Industriebeteiligungsgesellschaft des Neumarkter Unternehmers den Betrieb. Er war in der Vergangenheit auch als Manager in Unternehmen des ehemaligen PFLEIDERER-Konzerns in der Sparte Infrastrukturtechnik tätig, zu welchem auch die heutige KTN Kunststofftechnik seinerzeit gehörte.
Bei der Investorensuche habe die Consilio Forte einen wichtigen Beitrag geleistet, betont Schwartz.
Die KTN Kunststofftechnik Neumarkt GmbH (kurz KTN) produziert in Neumarkt auf mehreren Extrudern Rohre und Profile – vorwiegend aus PVC, aber auch aus PE. Ihre Produkte vermarktet sie vor allem in Deutschland und Frankreich. Sie dienen primär dem Schutz von Kabeln oder anderen wertvollen Infrastrukturgütern.
Dr. Harald Schwartz ist FOCUS Top-Rechtsanwalt 2021 im Insolvenzrecht
Das Nachrichtenmagazin FOCUS hat 2021 erneut Deutschlands Top-Rechtsanwälte gekürt. Dr. Harald Schwartz hat die begehrte Auszeichnung im Fachbereich Insolvenzrecht erhalten, worüber wir uns sehr freuen. Deutschlandweit sind lediglich 13 Insolvenzrechtler mit diesem Titel ausgezeichnet worden.
Der Empfehlung als FOCUS-Top-Rechtsanwalt liegt eine Befragung von über 23.000 Fachanwälten durch das Rechercheinstitut FactField GmbH zugrunde.
Dr. Harald Schwartz, Gründer der Kanzlei SRI Schwartz Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, über seine Auszeichnung: „Es freut mich zu sehen, dass unsere Arbeit so wohlwollend zur Kenntnis genommen wird. Ein Insolvenzverfahren ist für viele Beteiligten oftmals eine einschneidende Erfahrung. Neben Sachverstand und Expertise braucht es hierbei häufig auch die sogenannten Soft Skills, um für die Gläubiger ökonomisch sinnvolle Ergebnisse erzielen zu können. Die Auszeichnung als Top-Rechtsanwalt im Insolvenzrecht ist mir Ansporn, mich auch weiterhin für eine pragmatische, effiziente und kooperative Verfahrensabwicklung einzusetzen.“
Erweiterung der Insolvenzmasse durch Gerichtsvollzieherschutzgesetz
Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Zur Insolvenzmasse gehören als Rückausnahme gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO jedoch die Geschäftsbücher des Schuldners und nach Nr. 2 die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
§ 811 Abs. 1 Nr. 9 ZPO: die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO soll nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz, GvSchuG) neu gefasst werden. Zur Insolvenzmasse sollen danach im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b n.F. und Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b n.F. der Zivilprozessordnung gehören.
§ 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO n.F.: Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
§ 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ZPO n.F.: Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.
Geldwerte Urlaubsansprüche sind (Neu-)Masseverbindlichkeiten
Nimmt der (starke vorläufige) Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 InsO bzw. als Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet.
Der 9. Senat des BAG hält an seiner im Urteil vom 21.11.2006 (9 AZR 97/06) vertretenen Auffassung, wonach im Anwendungsbereich des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur der auf die Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende “anteilige” Geldwert des Urlaubs eine Neumasseverbindlichkeit darstellt, nicht fest.
BAG, Beschluss vom 16.02.2021, 9 AS 1/21
Gerichtsvollzieherschutzgesetz beschlossen
Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde am 06.05.2021 vom Bundestag beschlossen. Einen Tag später, am 07.05.2021, stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Am selben Tag wurde es noch verkündet.
Das Gerichtsvollzieherschutzgesetz ändert mitunter den Umfang der Insolvenzmasse:
Grundsatz
Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Ausnahme
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO allerdings nicht zur Insolvenzmasse.
Rückausnahme (= Grundsatz)
Die Rückausnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO wird durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz nun neu geregelt: Nach dessen Halbsatz 1 gehören zur Insolvenzmasse jedoch im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO (Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt) und Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ZPO.
Rück-Rückausnahme (= Ausnahme)
Als Ausnahme von der Rückausnahme werden hiervon nach Halbsatz 2 die Sachen ausgenommen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht. Dies wurde aufgrund der Änderung des § 811 ZPO notwendig. In dessen Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b n.F. werden Sachen von der Pfändung ausgenommen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt. Die entsprechende bisherige Regelung in § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schränkt die Erwerbstätigkeit auf körperliche oder geistige Arbeit oder eine sonstige persönliche Leistung ein. Diese Einschränkung findet sich nun im neuen § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Ferner wird § 811 ZPO grundlegend geändert und an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst. Er enthält nunmehr eine konkrete (dynamische) Regelung zur Unpfändbarkeit von Bargeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Das Insolvenzgericht kann ab 01.11.2022 (unter weiteren Voraussetzungen) gemäß § 98 Abs. 1a InsO an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO (Erhebung des Arbeitgebers bei den Rentenversicherungsträgern, Datenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern, Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt) durchführen.
Das Gesetz tritt überwiegend zum 01.01.2022 in Kraft.
Baufirma Arbogast stellt Insolvenzantrag
Ein Streit mit einem Bauherren, ein geplatzter Großauftrag und Umsatzrückgänge bringen das Traditionsunternehmen mit 43 Mitarbeitern ins Wanken. Rechtsanwalt Stephan Meyer wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Am 6. Februar ist um die Mittagszeit eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, nachdem die Firma ein paar Tage zuvor einen Eigenantrag gestellt hat, wie Jürgen Konrad erklärt. Der Amtsgerichtsdirektor sagt: “Es geht um eine geordnete Fortführung. Das Tun ist darauf gerichtet, dass das Unternehmen gerettet wird.”
Als vorläufiger Insolvenzverwalter ist Stephan Meyer beauftragt worden. Der erklärte, dass der Geschäftsbetrieb in jedem Fall bis 31. März fortgeführt werden könne. Bis dahin werden die Löhne der 43 Mitarbeiter weiter bezahlt. Möglich macht das die sogenannte Insolvenzgeldvorfinanzierung. Oder anders formuliert: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt die Agentur für Arbeit erstmal den Lohn weiter. Für maximal drei Monate gilt das. Da der Januar-Lohn bei den Angestellten noch ausstand, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktuell auf den 1. April terminiert. Insolvenzverwalter Meyer gibt sich in jedem Fall kämpferisch: “Gerade bei einem Unternehmen mit so einer Geschichte, will man nicht so einfach aufgeben.”
Weitere Informationen finden Sie hier.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021
Die Insolvenzantragspflicht wird gemäß § 1 des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 ausgesetzt, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021 beruht und solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Dies gilt längstens bis 31.01.2022 (Verlängerung bis 30.04.2022 möglich).
Das Gesetz wurde durch Art. 7 des Aufbauhilfegesetzes 2021 eingeführt. Gemäß Art. 17 Abs. 3. des Aufbauhilfegesetzes gilt es rückwirkend ab dem 10.07.2021 und bis 01.05.2022.
Zulässigkeit des Insolvenzantrags über das Vermögen einer britischen Limited Company mit tatsächlichem Sitz in Deutschland
1. Eine britische Limited Company mit tatsächlichem Sitz in Deutschland ist nicht (mehr) rechts-, partei- und insolvenzfähig. Sie ist nach deutschem Recht zu qualifizieren (Einzelunternehmen, GbR, OHG mit entsprechender persönlicher und unbeschränkter Haftung). Sämtliche Aktiva und Passiva wachsen dem Einzelunternehmer bzw. den Gesellschaftern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an.
2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer solchen Limited Company ist – nach Anhörung – als unzulässig zurückzuweisen, weil er sich gegen eine rechtlich nicht (mehr) anerkannte juristische Person richtet.
Die Anmerkungen hierzu von Dr. Harald Schwartz und Stephan Meyer finden Sie hier.
Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Insolvenzverwalter?
Ab 1.1.2022 müssen (u.a.) Rechtsanwälte nach den wesentlichen Verfahrensordnungen vorbereitende Schriftsätze nebst deren Anlagen und schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das jeweilige Gericht übermitteln (“aktive Nutzungspflicht”). Die Zulässigkeit von Prozesshandlungen bzw. Prozesserklärungen ist von Amts wegen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen führt grds. zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung.
Sachverständige und (vorläufige) Insolvenzverwalter reichen in Insolvenz(antrags)verfahren viele und unterschiedliche Dokumente beim Insolvenzgericht ein; u.a.: Erstberichte, Zwischenberichte, Anregungen vorläufiger Maßnahmen, Fristverlängerungsgesuche, Gutachten, Berichte nach § 156 InsO, Verzeichnisse nach §§ 151 – 153 InsO, Tabellenblätter inklusive Forderungsanmeldeunterlagen, Forderungsberichtigungen, Sachstandsberichte, Schlussberichte, Schlussrechnungen, Verteilungs-/Schlussverzeichnisse, diverse Anträge, Anregungen, Anzeigen, Erklärungen, Mitteilungen, Nachweise und Stellungnahmen.
Dieser Beitrag gibt die aktuellen Überlegungen der Verfasser wieder, wie sich die aktive Nutzungspflicht auf Sachverständige und (vorläufige) Insolvenzverwalter auswirkt und wie in der Praxis damit umgegangen werden kann.
Den Beitrag in der ZInsO, 47. Ausgabe, S. 2475, finden Sie hier.